Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 40 Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/40#abs-1 (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/40#abs-2 (2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/40#abs-3 (3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 40 AUG →
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 01.12.2014 – 17 UF 150/14Zitiert von 3
- BGH, 31.03.2021 – XII ZB 102/20Aufhebung eines ausländischen Unterhaltstitels: Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Verfahrens auf VollstreckbarerklärungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 19.03.2018 – 1 UF 24/18
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – II-1 UF 261/14
- OLG Koblenz, 27.08.2012 – 13 UF 431/12
- OLG Bremen, 10.04.2024 – 5 UF 75/23
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2020 – 8 UF 280/19
- AG Frankfurt am Main, 06.11.2019 – 460 F 9167/18 UKZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.08.2019 – 8 UF 128/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.